Verkaufs- und Lieferbedingungen
gültig ab 01.02.2013
1. Geltung
Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Besteller oder auch Kunde i. S. unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Der Besteller erkennt diese Bedingungen mit der Erteilung eines Auftrages an. Abweichungen und Geschäftsbedingungen, die unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen widersprechen, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend hinsichtlich Preis- und Lieferungsmöglichkeit. Die Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden oder stillschweigend Lieferung erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Bestellung einer Zweigniederlassung oder einem Vertreter gegenüber erteilt wurde.
3. Preis
Unsere Preise gelten ab auslieferndem Werk (EXW), ausschließlich Verpackung, zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
Preisänderungen der im Kaufvertrag angegebenen Preise sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen und sich Preisänderungen am Markt in dieser Zeit ergeben. In diesem Fall kann der Kaufpreis entsprechend der Änderung angepasst werden. Dies gilt sinngemäß auch für eine Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 5 % kann der Besteller durch schriftliche Erklärung binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung der Preisänderung vom Vertrag zurücktreten. Bei Lieferung innerhalb von vier Monaten gilt in jedem Fall der im Kaufpreis vereinbarte Preis.
Ist der Besteller ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so gilt die obige Preisänderungsregel auch dann, wenn zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung weniger als vier Monate liegen.
4. Umfang und Lieferung
Unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist für den Umfang der Lieferung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Alle dem Besteller zur Ausführung von Aufträgen überlassenen Zeichnungen und Berechnungen bleiben unser Eigentum und sind nach erfolgter Ausführung der Bestellung an uns zurückzugeben. Diese dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder zur Kenntnis gebracht werden.
5. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort und ohne Abzug mit Erhalt der Rechnung fällig.
Bei Überschreitung der Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns ausdrücklich vor.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Lieferzeit
Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Lieferung sind ausgeschlossen, sofern keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns oder unserer Erfüllungsgehilfen vorliegt.
Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt oder Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Unter-Lieferanten, die bei zumutbarer Sorgfalt unabwendbar sind oder durch Arbeitskämpfe gehindert, so verändern sich die in diesem Abschnitt angegebenen Termine oder Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Besteller unverzüglich mitgeteilt.
Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
7. Abnahme
Der Besteller verpflichtet sich, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab dem vereinbarten Lieferzeitpunkt abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser für die Lagerung mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen oder der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist.
8. Versand und Gefahrtragung
Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW). Die Gefahr geht damit zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung seitens von uns auf den Besteller über, auch dann, wenn der Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln durchgeführt wird.
Auf Wunsch und Kosten des Bestellers sind wir bereit, Transport- und Lagerversicherungen abzuschließen.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, solange diese dem Besteller zuzumuten sind.
Der Besteller ist verpflichtet, gelieferte Gegenstände auch dann abzunehmen, wenn geringfügige Mängel vorhanden sind.
9. Gewährleistung
Ist der Besteller ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so bestehen etwaige Mängelansprüche nur, wenn der Besteller seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt unter den gesetzlichen Voraussetzungen Nachbesserung. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht nach dem Vertragsgegenstand weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind.
Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl oder verstreicht eine uns gesetzte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung ungenutzt, ist der Besteller berechtigt, die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
Soweit der Besteller Unternehmer ist und bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind nach Ablauf von 12 Monaten seit Gefahrübergang sämtliche Mängelansprüche ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. Schulden wir die Erstellung eines Werks, zum Beispiel Reparatur, beträgt diese Frist in jedem Fall 12 Monate und bezieht sich nur auf die Werkleistung und die erneuerten Teile.
10. Haftungsbeschränkung
Wir haften nicht auf Schadensersatz für Mängel oder andere Pflichtverletzungen. Ausgenommen hiervon sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer von uns erklärten Garantie beruhen. Ausgenommen sind auch Schäden, für die wir nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haften oder die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zurückzuführen sind. In letzterem Fall beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
11. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche vor.
Ist der Besteller Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch für unsere Forderungen gegen den Besteller aus laufenden Geschäftsbeziehungen bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen bestehen.
Auf Verlangen des Bestellers sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Besteller sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Der Besteller ist in diesen Fällen zur sorgfältigen Verwahrung der Sache für uns verpflichtet und hat diese auf Verlangen besonders zu lagern.
Ist der Besteller Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so ist er verpflichtet, alle unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf seine Kosten gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und uns den Abschluss der Versicherung auf Verlangen jederzeit nachzuweisen. Die Ansprüche des Käufers an die Versicherungsgesellschaft auf Ersatzleistung werden hiermit schon jetzt an uns abgetreten.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Wenn der Besteller Unternehmer ist und bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, dann ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung der Sitz der verkaufenden Firma. Wenn der Besteller Unternehmer ist und bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt als Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verkäufers als vereinbart. Wir sind aber auch berechtigt Klage am Sitz des Käufers zu erheben.
13. Anzuwendendes Recht
Für alle Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.